Jägerschaft Meppen im Landkreis Emsland e. V.

Katzen in Lebendfangfallen

Nach Novellierung des NJagdG bleibt alte Regelung bestehen.

23.07.2026 · Recht

Umgang mit verwilderten Katzen in Lebendfangfallen

Katze in Lebendfangfalle

Auch nach der Novellierung des NJagdG bleibt die bisherige Regelung, dass Katzen, die in einer Lebendfangfalle gefangen werden, nicht getötet werden dürfen, bestehen.

Ebenso ist das Freilassen von Hauskatzen in Lebendfangfallen nicht gestattet, sondern stellt gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierschG eine Ordnungswidrigkeit dar. Das gilt für alle Katzen, unabhängig von der 350-Meter-Regelung.

Katzen, die sich in Lebendfangfallen gefangen haben, sind als Fundsache beim Fundbüro abzugeben.

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